Vergleich der Regelungen zur Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche in Deutschland

DAFV Logo

Erfahrungen aus vielen Bundesländern belegen: Kinder können schon im frühen Alter verantwortungsbewusst und erfolgreich an das Thema Angeln herangeführt werden.

Prof. Dr. Wilfried Bos und Dr. Siegfried Uhl, Wissenschaftler und Dozenten aus dem Bereich der empirischen Bildungsforschung haben festgestellt: "Frühzeitiges Angeln kann bei Kindern Verständnis für die Belange von Natur- und Tierschutz und den persönlichen Reifeprozess fördern".
Eine repräsentative Umfrage im Rahmen einer Studie von Dr. Carsten Riepe und Prof. Dr. Robert Arlinghaus (Leibniz-­‐Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei) besagt, dass eine große Mehrheit der Bevölkerung hinter dem Angeln als Freizeitbeschäftigung steht.

Der DAFV sieht das Kinderangeln auch im Kontext von Naturpädagogik: Die Ausübung der Angelfischerei beinhaltet persönlichkeitsfördernde Merkmale (Ausdauer, Durchhaltevermögen und Konzentration), insbesondere, wenn dies unter pädagogischer Betreuung erfolgt. Kinder lernen frühzeitig in der Praxis einen sachgerechten und umweltbewussten Umgang mit der Natur. Das setzt ein erhebliches biologisches und ökologisches Wissen, solide Kenntnisse über Gewässer und ihre Reinhaltung und physikalisches und technisches Verständnis voraus.

Durch die Einblicke in den Kreislauf des Lebens, die das Angeln mit sich bringt, kann es vor sentimentaler Naturschwärmerei und wirklichkeitsfernen Idealisierungen der Tierwelt bewahren.  
Jugendliche haben über das Angeln die Möglichkeit, realistische Vorstellungen über die Gewinnung von Nahrungsmitteln und deren Herkunft zu erlangen. Dabei ist es nach Ansicht des DAFV von Vorteil, wenn die Kinder möglichst früh mit der Natur vertraut werden. Ergebnisse der Forschung deuten darauf hin, dass eine positive Naturerfahrung, vor allem aus früher Kindheit, ein wesentlicher Antrieb zur Natur-­‐ und Landschaftserhaltung im Verlauf des Lebens wird. Angelehnt an das Zitat von Goethe „Man sieht nur, was man weiß“ gilt im Natur- und Umweltschutz: „Man achtet und schützt nur, was man kennt und versteht“.
Regelungen zur Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche in den 16 Bundesländern
Die Regelungen zur Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche sind in den 16 Bundesländern unterschiedlich. Dabei bieten fast alle Bundesländer Möglichkeiten, welche es Kindern schon im frühen Alter erlaubt die Fischerei aktiv auszuüben. (Bundesländer in alphabetischer Reihenfolge)

Baden-Württemberg
Regelung: § 32 Abs. 1 FischG "Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen."

Mindestalter: 10 Jahre
Aufsichtspflicht: Inhaber eines gültigen Fischereischeins, der mindestens 18 Jahre alt ist.

Bayern
Regelung: Art. 58, Abs. 2 BayFiG "Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche), können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird.

2 Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins.

3 Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 61 Abs. 3 Nr. 1 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein.“

10.6.1 VwVFiR „Wer das Mindestalter noch nicht erreicht hat und deshalb noch keinen Fischereischein erhält, darf unter folgenden Bedingungen an die Angelfischerei herangeführt werden:

-   Verantwortlich muss stets eine volljährige Person sein, die einen gültigen Fischereischein besitzt und über die notwendige Autorität verfügt. Diese Person übt den Fischfang im Sinn des Art 35 und 64 FiG aus und steht für die Beachtung sämtlicher einschlägiger Regelungen ein.
-    Dem Kind dürfen Handlungen, die seine Einsicht und Befähigung übersteigen, weder ganz noch teilweise überlassen werden; zu gewährleisten ist vor allem der Tierschutz. Deshalb dürfen Kinder nicht tätig werden beim
    •       Abködern eines lebenden Fischs,
    •        Betäuben und Töten von Fischen.
-    Im Übrigen darf ein Kind im Rahmen seiner Einsicht und Befähigung in die Ausübung des Fischfangs einbezogen werden. Die volljährige Person muss jedoch stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen, sodass sie die Fangtätigkeit ständig "in der Hand" behält.
-    Das Kind darf keine eigene Angel verwenden, sondern nur am Fischfang des erwachsenen Fischereiausübenden beteiligt werden. Dieser darf nach § 12 Abs. 1 Nr. 6 AVFiG höchstens zwei Handangeln verwenden.“

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Inhaber eines gültigen Fischereischeins, der mindestens 18 Jahre alt ist.

Berlin
Regelung: §2 Abs. 1 LFischScheinG „Personen, die das zwölfte, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können einen Jugendfischereischein für Angler mit Gültigkeit von einem Jahr erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen
Ausbildungsverhältnis. Der Jugendfischereischein berechtigt in Verbindung mit einer Angelkarte,
einer Mitgliedschaft in einem Anglerverein und einem Nachweis über die sachkundige Einweisung
durch den Inhaber eines Fischereischeins A oder B zum Gebrauch der Friedfischangel; Letzteres
gilt auch für Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Jugendfischereischein
gleichstehen.“

Darüber hinaus gibt es eine Einzelverordnung, laut Schreiben der unteren Fischereibehörde vom 16. September 2005 „Heranführen von Kindern unter 12 Jahren an die Angelfischerei in Berlin“. Diese erlaubt auch Kindern unter 12 Jahren unter Aufsicht eines Inhabers gültiger Fischereipapiere (Fischereischein und Erlaubnisschein) zu angeln.

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Inhaber eines gültigen Fischereischeins, der mindestens 18 Jahre alt ist.

Brandenburg
Regelung: § 17 Abs. 4 „Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die […] 4. den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben“

§17 Abs. 6 BbgFischG „Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Die Regelungen des Absatzes 4 bleiben unberührt. Der Jugendfischereischein berechtigt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18 zum Gebrauch der Friedfischhandangel.“


§18 Abs. 2 „Wer die Fischerei ausübt, muss folgende Unterlagen bei sich führen und auf
Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 aushändigen:
1. den Fischereischein, soweit nach § 17 eine Fischereischeinpflicht besteht,
2. den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe gemäß § 22,
3. die Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer
fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung, soweit es sich
nicht um eine genehmigte Angelveranstaltung handelt.“

Mindestalter: 8
Aufsichtspflicht: Das Angeln auf Friedfische darf ab 8 Jahren selbstständig ausgeübt werden. Der Jugendfischereischein kann beantragt werden, wird aber nur zum Angeln in anderen Bundesländern benötigt.

Bremen
Regelung: §36 Abs. 6 BremFiG „(1) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Inhabers eines Fischereischeines fischen.
(2) Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen des Fischereischeines nach § 35, der unter
den Voraussetzungen der §§ 35 und 37 zu erteilen ist.“

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Bis 14 Jahre unter Aufsicht eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins.

Hamburg
Regelung: §5 Abs. 4 Hamburgisches Fischereigesetz „Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben.“
 
Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Bis 12 Jahre unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines gültigen Fischereischeins.

Hessen
Regelung: §28, Absatz 1 HFischG „Ohne Nachweis einer bestandenen Fischerprüfung nach § 26 kann auf Antrag Kindern und Jugendlichen zwischen 10 und 16 Jahren ein Jugendfischereischein erteilt werden, der diese berechtigt, unter Aufsicht einer volljährigen Person mit Fischereischein den Fischfang auszuüben.“

§25, Abs. 2 HFischG „Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen
unterstützen lassen. Beim Fischfang mit der Handangel gilt dies nur für Personen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigung Hilfe beim Fischfang benötigen. Nur einer der Helfer darf den Fischfang mit der Handangel ausüben. Helfer müssen sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Fischereiberechtigten aufhalten. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres gelten als Helfer, wenn sie von einer volljährigen und zum Fischfang berechtigten Person an die Fischereiausübung herangeführt werden.“

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines gültigen Fischereischeins.

Mecklenburg-Vorpommern
Regelung: Mit der Änderung des Landesfischereigesetzes vom 7. Mai 2013 (GVOBl. M-V S. 299) unterliegen Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr der Fischereischeinpflicht.  
 
Kinder können daher bis zum Tag vor ihrem 14. Geburtstag ohne Fischereischein angeln. Sie benötigen jedoch eine Angelerlaubnis des jeweiligen Fischereiberechtigten des Gewässers (vgl. § 6 LFischG). Hier hat der Gesetzgeber keine Ausnahme zugelassen.
 
Die Fischereiaufsicht beanstandet es auch nicht, wenn folgender Fall vorliegt:  Ein Kind angelt zusammen (unter Aufsicht) mit einem erwachsenen oder jugendlichen Fischereischeininhaber im Rahmen des Geltungsbereiches seiner Dokumente (Fischereischein und Angelerlaubnis) mit (Beispiel: mit der Angelerlaubnis sind 3 Handangeln erlaubt: das Kind hat 1 Handangel, der Erwachsene hat 2 Handangeln). Da die Eingriffsmöglichkeit des Fischereischeininhabers jederzeit gegeben ist, wird nicht von einer eigenständigen Fischereiausübung des Kindes ausgegangen. Daher benötigt das Kind dann keine eigene Angelerlaubnis.

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines gültigen Fischereischeins

Niedersachsen
Regelung: §15, Absatz 1 Nds. FischG „Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.“

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Unter Aufsicht einer geeigneten Person.

Nordrhein-Westfalen
Regelung: §32, Absatz 1 LFischG „Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.“

Nach dem sog. Kinderangelerlass dürfen auch Kinder unter 10 Jahren „mitangeln“. Die Kinder haben anders als die Jugendfischereischeininhaber keinen eigenen Erlaubnisumfang. Der begleitende ausgebildete Angler muss die tierschutzrelevanten Tätigkeiten am Fisch vornehmen (Abhaken, Betäuben, Töten). Insbesondere für Angelunterricht an Schulen wurde der Schnupperanglererlass durchgesetzt, nach dem auch ältere Kinder und Jugendliche im Rahmen von Vereins- und Verbandsveranstaltungen mitangeln dürfen, analog zum Kinderangelerlass.

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Inhaber eines gültigen Fischereischeins. Kind muss einen Kinderangelausweis beantragen.

Rheinlad-Pfalz
Regelung: §35, Absatz 1 und 3 LFischG „(1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.

(3) Der Jugendfischereischein und der Sonderfischereischein berechtigen nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers. Bei Personen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Fischereischeininhaber stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.“

Mindestalter: 7 Jahre
Aufsichtspflicht: Inhaber eines gültigen Fischereischeins, Abködern, Betäuben und Töten ab 10 Jahren.

Saarland
Regelung: §28, SFischG „(1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet.  (2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.“

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines gültigen Fischereischeins.

Sachsen
Regelung: §20, Abs. 3 SächsFischG „Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der Anglervereine teilnehmen und von sachkundigen Vertretern der Anglervereine beaufsichtigt werden. Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen veranstaltungen, weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.“
§22, Abs. 1 SächsFischG „Personen, die das neunte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Fischereischeininhaber nach Satz 1 dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben, es seidenn, sie sind seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Anglerverein.“

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Inhaber eines gültigen Fischereischeins, mind. 18 Jahre alt. Keine Aufsicht, wenn sie mind. ein Jahr Mitglied in einem Anglerverein sind.

Sachsen-Anhalt
Regelung: §29, Abs. 1 FischG „Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden. Dasselbe gilt für Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nur die Jugendfischerprüfung bestanden haben.“
Kinder, die das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang an der Fischereiausübung eines volljährigen Anglers beteiligt werden. Ein Kind unter 9 Jahren kann keinen Erlaubnisschein oder Jugendfischereischein erhalten. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über einen gültigen Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.
Das Kind unter 9 Jahren darf keine eigene Angel bei sich führen, aber die Angel des erwachsenen Anglers auswerfen und unter Aufsicht den Drill durchführen. Es darf keinesfalls einen lebenden Fisch abködern und diesen betäuben oder töten. Der erwachsenen Angler, bei dem das Kind mitangelt, muss eine Person sein, die im vollem Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit eingreifen können und darf sich nicht vom Angelplatz entfernen.

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines gültigen Fischereischeins.

Schleswig-Holstein
Regelung: §26, LFischG „Einen Fischereischein erhalten keine Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie bedürfen beim Fischfang der Aufsicht eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins“

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Unter Aufsicht eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins.

Thüringen
Regelung: §27, LFischG „(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden. (2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers, ausgenommen sind Inhaber eines Vierteljahresfischereischeins, ausüben. Jugendfischereischeininhaber, die die Fischerprüfung bestanden haben, sind von der Begleitpflicht nach Satz 1 befreit.“

Mindestalter: keines
Aufsichtspflicht: Unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines gültigen Fischereischeins.

Themeninteressen für organisierte Freizeitangebote von Kindern
Die Zuwendung zu bestimmten Hobbies findet heute im frühen Kindesalter statt. Es gibt Ballettkurse ab 3 Jahre, ins Fußball- oder Hockeytraining können Kinder schon ab 4, oder einem Kletterkurs ab 6 Jahren belegen.
Organisierte Freizeitangebote nehmen im Alter von 5 bis 6 Jahren bereits 50% der Kinder wahr; diese Einbindung steigt bis zum Alter von 9 bis 11 Jahren auf über 70%. Sportvereine sind dabei mit Abstand am beliebtesten.
 
Fast 50% der Sechs- bis 13-Jährigen zeigen Interesse an Umwelt/Natur und über 60% an Tieren.  


Bos, Wilfried, und Privatdozent Dr Siegfried Uhl. "Die erzieherische Bedeutung des Angelns." Sozialwissenschaftliche Forschung in Diskurs und Empirie (2011): 3.
Riepe, C., und R. Arlinghaus. Einstellungen der Bevölkerung in Deutschland zum Tierschutz in der Angelfischerei. Berichte des IGB, Heft 27. Berlin: Leibniz-­‐Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) im Forschungsverbund Berlin e.V. (2014a).
Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest (mpfs).. KIM-Studie 2016 „Basisstudie zum Medienumgang 6- bis 13-Jähriger in Deutschland“, S. 6

Der DEUTSCHE ANGELFISCHERVERBAND e.V. (DAFV)
Der Deutsche Angelfischerverband e.V. besteht aus 32 Landes- und Spezialverbänden mit ca. 9.000 Vereinen, in denen insgesamt rund 520.000 Mitglieder organisiert sind. Der DAFV ist der Dachverband der Angelfischer in Deutschland. Er ist gemeinnützig und anerkannter Naturschutz- und Umweltverband. Der Sitz des Verbandes ist Berlin. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 32480 B beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg eingetragen und arbeitet auf Grundlage seiner Satzung.

Kontakt:
Olaf Lindner • Tel: 030 97104379 • Email: o.lindner@dafv.de • Web: www.dafv.de
Text: © DEUTSCHER ANGELFISCHERVERBAND e.V. 2017