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Aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zur Durchführung von Gemeinschaftsveranstaltungen, möchten wir hierzu eine kurze Information geben, die aber nicht davon entbindet sich über die jeweils aktuell geltenden Bestimmungen und deren Änderungen informiert zu halten. Berücksichtigen Sie auch die jeweiligen Entwicklungen des Infektionsgeschehens und agieren Sie dabei mit Augenmaß.
Nach unserer Rechtseinschätzung sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wieder Gemeinschafts- bzw. Hegeveranstaltungen durch die Vereine möglich. Der Verein hat dabei als fachkundige Organisation iSd. der §§ 1 Abs. 5 und 2 Abs. 1 der 6. SARS-CoV-2-EindVO LSA zu agieren. Es ist ein schriftliches Hygienekonzept zu erstellen. Ein Muster kann bei uns abgerufen werden. Dabei sind mindestens folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

1.    Zwischen den Teilnehmenden wird ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten.
     
2.   Die anwesenden Personen werden in einer Anwesenheitsliste erfasst, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer; die Anwesenheitsliste ist von der Veranstalterin oder dem Veranstalter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen, spätestens zwei Monate nach Ende der Veranstaltung sind diese Daten zu vernichten.
     
3.   Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen sind auszuschließen.
     
4.   Abfrage der Teilnehmenden, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Staat, der nicht der Staatengruppe nach § 1 Abs. 4 der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung vom 9. April 2020 (GVB1. LSA S. 124), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2020 (GVB1. LSA S. 248) angehört, zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehrern standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten; diese Personen sind auszuschließen, soweit sie eine der Fragen mit ja beantworten (siehe Formblatt zur Eindämmungsverordnung);
     
5.   Aktive und geeignete Information der Teilnehmenden über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten-und Nies-Etikette sind zu veranlassen.
     
6.   Einhaltung der jeweils geltenden Höchstteilnehmerzahl.
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