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Gebührenbescheid Transparenzregister

In der letzten Woche haben viele Vereine einen Gebührenbescheid zur Eintragung im so genannten Transparenzregister vom Bundesanzeiger Verlag erhalten. Da einige erbost, andere irritiert sind, hierzu ein kleiner Leitfaden:

Worum geht es?  

In Umsetzung der EU-Gesetzgebung ist im Juni 2017 ein neues sogenanntes Geldwäschegesetz, kurz GWG, in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Zentrales Element der Gesetzesänderung ist die Einführung eines sogenannten Transparenzregisters, in dem die wirtschaftlich Berechtigten aller privatrechtlichen Vereinigungen erfasst werden. Hieraus ergeben sich gleichzeitig Mitteilungspflichten der betroffenen Vereinigungen.

Keine Anmeldepflicht für Vereine:

Dazu muss der Vorstand wissen, dass er nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GwG nicht verpflichtet ist, den e.V. zusätzlich auch im Transparenzregister anzumelden. Grund dafür ist, dass die erforderlichen Daten des e.V. und des Vorstands für das Transparenzregister elektronisch im Vereinsregister abrufbar sind und von dort überspielt werden, ohne dass dies ein Verein erfährt. Fazit: ein e.V. wird also (automatisch) im Transparenzregister geführt.

Kosten:

Für die Eintragung oder den Abgleich mit dem Vereinsregister erhebt allerdings nach § 24 Abs. 1 GWG die das Transparenzregister führende Stelle von Vereinen nach § 20 GWG für diese Eintragung Gebühren. Zuständige Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH. Grundlage für die Gebühren des Transparenzregisters ist die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV), die zum 08.01.2020 geändert wurde. Danach beträgt die Gebühr ab dem Jahr 2020 jährlich 4,80 Euro. Abgaben und damit Gebühren können bis zu vier Jahre rückwirkend erhoben werden (Festsetzungsverjährung).

Antrag auf Gebührenbefreiung möglich:

Nach § 4 TrGebV kann sich ein gemeinnütziger Verein auf Antrag ab dem Jahr 2020 von diesen Gebühren befreien lassen. Die Gemeinnützigkeit ist dazu nachzuweisen. Der Antrag wirkt in dem Jahr, in dem er gestellt wurde und kann nicht rückwirkend gestellt werden. Den Antrag kann der Verein derzeit nur per E-Mail beim Bundesanzeiger Verlag GmbH unter

gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

stellen. Folgende Unterlagen sind beizufügen:

  • Aktueller Vereinsregisterauszug mit Name und Sitz des Vereins und unter Bezeichnung des aktuellen Vorstands mit Vertretungsbefugnis.
  • Nachweis der Identität der beantragenden Vorstandsmitglieder unter Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises mit Lichtbild (§ 4 Abs. 2 S. 3 TrGebV).
  • Nachweis der Gemeinnützigkeit des Vereins (z.B. KSt-Freistellungsbescheid).
  • Wenn der e.V. bereits einen Gebührenbescheid bekommen hat, bitte das Aktenzeichen angeben.

Mustertext zum Download:

Download PDF

Näheres siehe auch

https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=23

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