Dezernat III / Umweltamt / SG Gewässerschutz:

1. Änderung der Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem südlichen Geiseltalsee

Präambel
Der Geltungsbereich der Zulassung des Gemeingebrauchs nach § 29 Absatz 4 WG LSA umfasst die Wasserfläche des südli- chen Geiseltalsees, ausgehend vom Westufer Stöbnitz bis zum Ostufer Frankleben, im Norden begrenzt durch die Halbinsel Stöbnitz sowie das Naturschutzgebiet bis hin zur Halbinsel Frankleben, im Süden begrenzt durch das Ufer, ausgenommen der Bereich beginnend am Einlaufbauwerk der Geisel bis Einlaufbauwerk Petschbach in einer Breite von 50 Metern zum Ufer. Nicht freigegeben wird die Wasserfläche im Bereich des Auslaufgrabens zur Geisel sowie die östlich davon gelegene Flutungsstelle. [Darstellung in zugehöriger Karte]

1.1 Änderung

Die Allgemeinverfügung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem südlichen Geiseltalsee vom 26. März 2014 wird wie folgt geändert. [Lesefassung]

1.2 Zulassung des Badens

Das Baden wird an den nachfolgend genannten Stellen zugelassen. Die exakte Lage der Badestellen ist in der zugehörigen Karte dargestellt und wird vor Ort gekennzeichnet.

I. Halbinsel Stöbnitz [Gemarkung Mücheln, Flur 32, Flurstücke 472 und 473]
II. Frankleben [Gemarkung Frankleben, Flur 8, Flurstück 249 und 69/4]

Die Badestellen werden mit folgendem Piktogramm gekennzeichnet:

1.3 Zulassung des Tauchsports

Die Ausübung des Tauchsports wird im gesamten, zur Nutzung freigegebenen Seebereich, ausgenommen ausgewiesene Badestellen, Häfen, Liege- und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt und Einlaufbauwerke sowie die daran angrenzenden 50 Meter-Bereiche, zugelassen.
Der Einstieg darf landseitig an den nachfolgend genannten Einstiegsstellen sowie wasserseitig an den mittels Alpha-Kennzeichnung markierten Stellen erfolgen. Die exakte Lage der Einstiegsstellen ist in der zugehörigen Karte dargestellt und wird vor Ort gekenn- zeichnet.

I. westlich des Strandbades Stöbnitz [landseitig]
II. südöstlich des Strandes Frankleben [landseitig]

Einstiegsstellen werden mit folgendem Piktogramm gekennzeichnet:

Vor jedem Tauchgang ist die An- und Abmeldung bei einer der örtlich zugelassenen Tauchbasen erforderlich.

2. Zulassung des traditionellen Surfsports

Der Surfsport im traditionellen Sinn [Surfbrett mit Segel] wird auf dem südlichen Geiseltalsee [Geltungsbereich laut anliegender Karte] mit Ausnahme der Badestellen, der Häfen, der Einlaufbauwerke sowie daran angrenzend ein Radius von 50 Metern zugelas- sen. Das Kitesurfen ist hiervon ausdrücklich ausgenommen.

3. Zulassung des Befahrens

Auf dem in anliegender Karte dargestellten Gewässerabschnitt des Geiseltalsees wird das Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb sowie mit einem Motor unter den nachfolgend aufgezählten Nebenbestimmungen zugelassen. Als kleine Fahrzeuge im Sinne dieser Allgemeinverfügung zählen Wasserfahrzeuge mit einer maximalen Motorleistung von 20 PS sowie weniger als 15 Meter Länge [ohne Ruder und Bugspriet], die von ihren Bootsführern nicht gewerbsmäßig, gewöhnlich für Sport- oder Erholungs- zwecke, fortbewegt werden.

Ausgenommen von dieser Zulassung sind:

- gewerblich genutzte Fahrzeuge,
- Fahrzeuge mit Dieselantrieb,
- Fahrzeuge mit 2-Takt-Verbrennungsmotoren,
- Jetski,
- Speedboote.

3.1. Die maximale Geschwindigkeit für motorisierte Boote darf auf dem Gewässer gegenüber Land 10 km/h nicht übersteigen.

3.2. An den ausgewiesenen Badestellen sowie in den daran angrenzenden 50 Meter-Bereichen ist eine Befahrung untersagt.

3.3. Das Befahren des Gewässers ist nur bei ausreichenden Sichtverhältnissen zulässig. Ausreichende Sicht ist vorhanden, wenn eine Sichtweite von mindestens 100 Metern gegeben ist.

3.4. Das Ein- und Aussetzen der Fahrzeuge hat ausschließlich an den dafür ausgewiesenen Stellen zu erfolgen.

Die Stellen werden mit folgendem Piktogramm gekennzeichnet:

Stelle zum Ein- und Aussetzen

Stelle zum Ein- und Aussetzen (nur für Fahrzeuge ohne Eigenantrieb)

3.5. Das An- und Ablegen hat ausschließlich an den dafür ausgewiesenen Stellen zu erfolgen.

Die Stellen werden mit folgendem Piktogramm gekennzeichnet:

3.6. Zu den Einlaufbauwerken der Geisel, der Stöbnitz, des Petschbaches, des Auslaufgerinnes Leiha sowie des Grabens Addi- nol ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m einzuhalten.

3.7. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat so zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigung des Gewässers erfolgt. Fahr- zeuge, die das Gewässer befahren, dürfen ausschließlich mit biologisch abbaubaren Antifoulingmitteln behandelt worden sein. Eine Außenreinigung der Fahrzeuge ist auf dem Gewässer verboten.

3.8. Das Befestigen jeglicher Wasserfahrzeuge an den Seezeichen [Tonnen und Bojen] ist unzulässig.

4. Bekanntgabe / Widerrufsvorbehalt

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie steht unter dem Vorbehalt des Wider- rufs.

5. Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1.1 bis 3.8. wird angeordnet.

6. Durchsetzung und Ahndung von Verstößen

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können mit den unter § 54 Absatz 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt [SOG LSA] genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden.

Verstöße gegen die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach dem Ge- setz über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Den Anordnungen der zuständigen Verwaltungsbehörden sowie der Polizei ist unverzüglich Folge zu leisten. Auf deren Signal oder Anruf haben die Fahrzeugführer beizudrehen und ihre Fahrt zu stoppen. Ausweise und Berechtigungsscheine sind auf Verlangen auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte sind zu erteilen.

Hinweise:

a) Der Geiseltalsee steht unter Bergaufsicht. Es ist jederzeit eine Sperrung des Gewässers aus bergbaulichen Gründen mög- lich.

b) Zwischen Geiseleinlauf [westlich] und Geiselauslauf [östlich] sowie im Bereich der Halbinsel Frankleben ist es verboten, das Ufer und die Böschung zu betreten. Das Verbot gilt für alle in dieser Allgemeinverfügung unter Ziffer 1 bis 3 beschrie- benen Nutzungsarten.

c) Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH [LMBV] haftet nicht für den Zustand, die Eignung und die Qualität des Gewässers für den vorgesehenen Gemeingebrauch. Sie haftet nicht für den örtlichen Umfang und die Begrenzung der zum Gemeingebrauch ausgewiesenen Bereiche. Zudem haftet die LMBV nicht für Schäden, die Dritten aus der Nutzung entstehen. Die Nutzer handeln auf eigene Gefahr.

d) Der Geltungsbereich dieser Verfügung wird in anliegender Karte durch blaue Schraffur gekennzeichnet. Vor Ort erfolgt die Abgrenzung mittels gelber Markierungsbojen.

e) Auf dem Geiseltalsee finden die Landesschifffahrts- und Hafenverordnung Sachsen-Anhalt [LSchiffHVO] sowie die in § 1 Absatz 4 LSchiffHVO genannten Verordnungen Anwendung.

f) Das Führen von Fahrzeugen mit Antriebsmaschinen unterliegt in Abhängigkeit der effektiven Nutzleistung den Bestim- mungen der jeweils gültigen Fassung der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen.

g) Keinen Einschränkungen im Sinne dieser Verfügung unterliegen Rettungsfahrzeuge, die sich im Einsatz oder bei einer Übung befinden sowie sonstige Fahrzeuge, die das Gewässer im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung benutzen.

h) Die Forderungen der Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer sind einzuhalten.

i) Im Naturschutzgebiet und in den Röhrichtbeständen wird der Gemeingebrauch nicht zugelassen. Jegliche Nutzung des Gewässers ist an diesen Stellen ausgeschlossen. Im Naturschutzgebiet ist die Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt über das Naturschutzgebiet “Bergbaufolgelandschaft Geiseltal“ vom 08. Februar 2005 zu beachten. Beim Umgang mit den Röhrichtbeständen gilt § 30 Bundesnaturschutzgesetz uneingeschränkt. Danach sind jegliche Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung dieser Bereiche führen können, nicht zulässig.

j) Die Grenze des Naturschutzgebietes mit den Gebietsteilen Innenkippe, Halde Blösien und Halde Klobikau ist in der beige- fügten Karte grün schraffiert dargestellt.

k) Alle unter den Ziffern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung aufgezählten Nutzungen erfolgen auf eigene Gefahr.

l) Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Kreisverwaltung Saalekreis, Untere Wasserbehörde, Domplatz 9 in 06217 Merseburg eingesehen werden.

m) Das Gewässer darf zu gewerblichen Zwecken nur mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1 LSchiffHVO befahren wer- den.

n) Wasserfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht gemäß § 14 LSchiffHVO.

o) Die Ausübung des Eissportes ist auf den Wasserflächen des Geiseltalsees nicht zugelassen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Saalekreis, Domplatz 9 in 06217 Merseburg einzulegen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

1. Die Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, da der Landkreis den Zugang für die Übermittlung der elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz nicht eröffnet hat.

2. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VWGO] kann beim Verwaltungsgericht Halle, Justizzentrum, Thüringer Str. 16, 06110 Halle [Saale] ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung gestellt werden.

 

gez.
Frank Bannert Merseburg, den 08. Juni 2017
Landrat