EU Verordnung 2016/72 - Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016
VERORDNUNG (EU) 2016/72 DES RATES vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104
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.......................... auf Seite 2 der Verordnung ist zu finden:
(7) Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa, VIId- VIIh) stark gefährdet und gehen weiter zurück. Die Erhaltungsmaßnahmen, d. h. das Verbot der Befischung von Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk, sollten beibehalten und auf die ICES-Divisionen VIIa und VIIg — mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs — ausgeweitet werden. Ansammlungen von laichendem Wolfsbarsch sollten geschützt werden, und in den ersten sechs Monaten des Jahres sollten im gesamten Verbreitungsgebiet des Bestands keine Fänge erlaubt sein. Unerwünschte und unvermeidliche Beifänge von Wolfsbarsch durch Schiffe, die Grundschleppnetze und Waden einsetzen, sollten auf 1 % des Gesamtgewichts der gefangenen Meerestiere an Bord beschränkt werden. Um Wolfsbarsch außerhalb der Laichzeiten zu schützen, bedarf es weiterer Fangbeschränkungen, weshalb in den ICES-Divisionen IVb und IVc sowie VIId, VIIe, VIIf und VIIh und in den Hoheitsgewässern des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen VIIa und VII monatliche Fangbeschränkungen gelten sollten. Auch die Fänge im Rahmen der Freizeitfischerei sollten stärker begrenzt werden.
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........................... auf Seite 12 der Verordnung ist zu finden:
Artikel 10
Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch
(5) Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2016 ist in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh die Befischung von Wolfsbarsch, auch vom Ufer aus, ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and- release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
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Ihr solltet euch die Zeit nehmen diese zu lesen.