Rechtmäßigkeit der Kormoranverordnung durch den 2. Senat des OVG des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt
Ein Kommentar von Gerhard Jarosz
Geht man vom gesunden Naturempfinden aus, so sollte es im Interesse jedes engagierten Naturschützers liegen, einen ausgewogenen Schutz aller wildlebenden Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume sicherzustellen. Besonders bedrohten Arten sollte dabei auch besonderer Schutz zuteilwerden.
Nun hatte der NABU Deutschland eine Normenkontrollklage gegen die seit dem 1. Januar 2015 in Kraft getretene Kormoranverordnung in Sachsen-Anhalt angestrengt. Damit brachte der Verband öffentlich seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung zum Ausdruck und erwartete vom Gericht eine Überprüfung daraufhin, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
Natürlich ging es dem NABU mit der Normenkontrollklage nicht um eine juristische Profilierung. Über eine zeitliche und räumliche Begrenzung der Verordnung wollte der Verband mittels Rechtsweg, ein unliebsames Steuerungselement, welches den eigenen Wünschen und Träumen Grenzen setzt, aus dem Weg räumen.
Und natürlich ging es auch um Glaubwürdigkeit. Die jahrelang gepflegten und nicht kritisch hinterfragten, eigenen Argumentationsketten, der eigenständigen Regulierung der Kormorane in anthropogen geprägten, heimischen Gewässerlandschaften, stand auf dem Prüfstand.
Die bis dato in Abrede gestellte Einsicht, in den wohl vorhandenen Zusammenhang zwischen zunehmenden Kormoranzahlen und dramatischem Rückgang der Bestände der Äsche, konnte nicht mehr aufrecht gehalten werden. Dennoch hielt man trotz besseren Wissens am Vorhaben fest. Das mit der Verordnung das bestehende Ungleichgewicht zwischen Fischartenschutz und Kormoranschutz reduziert wird, ohne einen dieser Bereiche übermäßig zu beeinträchtigen, interessierte den sich in der Öffentlichkeit als Naturschutzverein präsentierenden, Spenden sammelnden Vogelschutzverein, offenbar wenig.
Wenn es um „Glaubensfragen“ geht, zählt eben für den NABU die vorweggetragene „Monstranz“ (gemeint ist der Kormoran) mehr, als wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse. Und so traf den Verband die Feststellung um so härter, in der es heißt: „Der erhebliche Rückgang der Erträge der Fluss- und Seenfischerei in Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2002 sei - so der Senat - hauptsächlich auf die gleichzeitig stark gestiegene Zahl an Kormoranen zurückzuführen“.
Und als hätten die Richter auch noch einen ökologischen Bildungsauftrag, schrieben sie (dem NABU) obendrein in die Begründung: „Die Zunahme der Kormoranbestände in Sachsen-Anhalt sei auch hauptverantwortlich für die Bedrohung zahlreicher heimischer Fischarten, insbesondere der Äsche.“
Die Abschließende Feststellung der Richter, in der es heißt: „Der Verzicht auf eine solche Beschränkung (wie vom NABU gewünscht) sei gerechtfertigt, da hierdurch rascher und unmittelbarer auf in Gewässer einfliegende Kormorane reagiert werden könne.“ offenbart deutlich, dass Richter mehr Bezug zur Praxis besitzen, als der NABU auch nur ahnte.
Nach einer solchen Lehrstunde täte der Kläger gut daran, einen Fach- und Sachkundenachweis seiner Mitglieder einzuführen, wie es bei den großen Naturschutzvereinen der Angler und Jäger seit Jahrzehnten üblich ist, um im gesellschaftlichen Kontext Schritt zu halten.