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Satzung des Landesanglerverbandes von Sachsen-Anhalt e.V. - Stand vom: 10. November 2018 -

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S A T Z U N G

des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft in anderen

Verbänden/Vereinen

1. Der Verband führt den Namen „Landesanglerverband Sachsen- Anhalt e.V.“ Er ist beim Amtsgericht Stendal im Vereinsregister unter VR-20433 eingetragen.

2. Sitz des Verbandes ist Halle (Saale).

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verband ist Mitglied im Deutschen Angelfischerverband e.V. (DAFV).

5. Über den Beitritt zu weiteren Verbänden, Vereinen oder Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung, in Ausnahmefällen das Präsidium, mit einfacher Mehrheit, desgleichen

   über den Austritt.

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Verbandes

1. Der Verband erstrebt die Zusammenführung aller sich zu dieser Satzung bekennenden Angler in Sachsen-Anhalt zum Zwecke der waidgerechten Ausübung des Angelns und der Verwirklichung

   des Grundsatzes der Einheit von Biotop und Artenschutz. Der Verband fördert und setzt sich für die nachhaltige Sicherung der gesamten Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit, der

   Leistungsfähigkeit der Naturhaushalte, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere gesunder Gewässer und der damit verbundenen Ökosysteme zum Wohle der Allgemeinheit ein.

2. Der Verband setzt sich für die Wahrnehmung aller Interessen der angeschlossenen Vereine und deren Mitglieder sowie für das Erhalten, Schaffen und aktive Verbessern von Lebensgrundlagen für

   eine vielgestaltige Tier- und Pflanzenwelt in und an den Gewässern, insbesondere eines gewässerspezifischen Fischbestandes, ein.

3. Der Verband fördert das Verständnis für die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung. Seine Bildungs-, Erziehungs-

   und Informationsträger haben in Schulungen, Zeltlagern, Veranstaltungen und anderen gemeinsamen Zusammenkünften über Wirken und Bedeutung von Natur und Landschaft als

   natürliche Lebensgrundlage in einem kohärenten europäischen Netz „Natura 2000“ zu informieren und für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern zu werben.

4. Der Verband setzt sich dafür ein, Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft wegen ihrer Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu nutzen und zu sichern.

   Beim Ausüben der fischereilichen Nutzung der Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und in ihrer

   Entwicklung zu fördern.

5. Der Verband schafft die Voraussetzungen zur Förderung des Castingsportes.

6. Der Verband organisiert die aktive Mitarbeit in allen Fischerei-, Gewässer-, Tierschutz-, Landschafts- und Umweltfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden örtlichen,

   regionalen, landesweiten Vertretungen, Behörden und Verbänden. Hierbei liegt ein Schwerpunktbereich in der Mitwirkung bei öffentlich- rechtlichen Verfahren, speziell bei

   Gesetzgebungsvorhaben des Natur-, Landschafts-, Arten-, Tier-, Umweltschutzes, der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Hierzu gehört auch die konstruktive Zusammenarbeit mit den

   maßgeblichen Behörden, Verwaltungen und Verbänden.

7. Der Verband gewährleistet die Zusammenarbeit mit regionalen, nationalen und auch internationalen Verbänden und Zusammenschlüssen auf Landesebene in allen Fragen der

   Erhaltung und Schaffung einer lebensfähigen und artenreichen Natur und Umwelt.

8. Der Verband organisiert die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Mitglieder der Vereine in allen Fragen des Natur-, Tier- und Umweltschutzes, der Gewässerbewirtschaftung sowie

   des waid- und tierschutzgerechten Verhaltens.

9. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

10. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

11. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Rechtsstellung

1. Der Verband ist juristische Person und wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten allein vertreten oder durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam, darunter einer der

   Vizepräsidenten (Vorstand i.S. des § 26 BGB).

2. Der Präsident kann zur Vertretung im Rechtsverkehr andere Personen ermächtigen. Die Ermächtigung geschieht durch Erteilung einer schriftlichen Vollmacht.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Ordentliche Mitglieder

1.1. Ordentliche Mitglieder im „Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V.“ können Vereine und Verbände des Landes Sachsen-Anhalt werden, die diese Satzung anerkennen und den im § 2

       genannten Zweck und die dortigen Aufgaben verfolgen.

       Diese Vereine und Verbände müssen ihrerseits im Vereinsregister eingetragen, gemeinnützig und rechtsfähig sein. Sie sollten grundsätzlich über mindestens 100 Mitglieder verfügen. Der Zugang

       sollte über die Regionalstrukturen erfolgen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt sind Vereine und Verbände, die

       nach der Gründungsversammlung ihre Eintragung in das Vereinsregister beantragt haben, solange diese nicht rechtskräftig abgelehnt ist.

1.2. Soweit sich Vereine in ihren jeweiligen Territorien entsprechend der Erfordernisse weiterhin organisieren, berührt dies nicht ihr Mitgliedschaftsverhältnis im Landesanglerverband Sachsen-

       Anhalt e.V. Die Beschlüsse, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. sind unmittelbar für die Vereine als Mitglieder und

       über sie für ihre Mitglieder verbindlich.

1.3. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet das Präsidium des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. nach Vorliegen eines schriftlichen Antrages. Die

       Entscheidung ergeht ohne ausdrückliche Begründung.

       Bei ablehnender Entscheidung kann der davon Betroffene die Mitgliederversammlung anrufen, deren dann getroffene Entscheidung endgültig ist. Dem Präsidium ist Gelegenheit zu geben,

       vorher seine Entscheidung zu begründen.

1.4. Über die Aufnahmeanträge als ordentliches Mitglied von Vereinen, die territorial nicht zum Land Sachsen-Anhalt gehören, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Das Präsidium

       hat solche Anträge der Mitgliederversammlung mit einer Stellungnahme zuzuleiten.

1.5. Mit der Mitgliedschaft im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. erwirbt das ordentliche Mitglied gleichzeitig die Mitgliedschaft im DAFV e.V.

2.  Als fördernde Mitglieder des Verbandes können durch Beschluss des Präsidiums natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die die Zielstellung des Verbandes ideell oder

       wirtschaftlich unterstützen.

3.  Die Ehrenmitglieder des Verbandes werden auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich im Sinne der

     Zielstellung des Verbandes besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder können zu allen den Verband betreffenden Fragen gehört werden.

§ 5

Rechte der Mitglieder

5.1. Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung durch den Verband in allen mit dem Mitgliedschaftsverhältnis im Zusammenhang stehenden Belangen.

       Sie können insbesondere

   - an den Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen

   - Beratung durch den Verband in vereinsspezifischen Fragen in Anspruch nehmen

   - sich gegebenenfalls in solchen Fragen durch den Verband vertreten lassen

   - die Einrichtungen und Gewässer des Verbandes nutzen, soweit dieser die Nutzung gestatten darf und entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden

   - Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen, soweit die Gewährung solcher Leistungen gegenüber den Mitgliedern satzungsgemäß beschlossen worden ist.

5.2. Den ordentlichen Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an den Mitgliederversammlungen des LAV mit Stimmrecht zu. Sie können an die Mitgliederversammlung sowie zwischen den

       Mitgliederversammlungen Anträge an das Präsidium stellen, Anfragen einbringen und über Tätigkeiten informieren.

5.3. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6

Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

  Sie müssen dabei insbesondere

-  die Beschlüsse, Ordnungen, Richtlinien und Entscheidungen des Verbandes einhalten

-  ihre Satzungen und Geschäftsordnungen so gestalten und handhaben, dass sie der Satzung des Verbandes entsprechen und der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nicht entgegenstehen

-  den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag an den Verband termingerecht entsprechend der Beitragsrichtlinie überweisen

-  vereinsschädigendem Verhalten Dritter in gebotener Weise entgegentreten

2. Die Mitglieder des Verbandes sowie deren eigene Mitglieder dürfen kein Pacht- oder Kaufangebote direkt oder indirekt für ein Gewässer abgeben, welches der Verband oder ein

     anderes Mitglied bisher nutzte oder gepachtet hatte bzw. künftig nutzen könnte. Bei Gefahr des drohenden Verlustes solcher oder möglicher Rechte für den Verband oder seiner Mitglieder muss

     das Präsidium des Verbandes unverzüglich unterrichtet werden.

3. Die Nutzung der Gewässer wird in der Gewässerordnung und in der Ordnung über den gemeinsamen Gewässerfonds geregelt.

4. Die Mitglieder arbeiten mit Vereinen, Organisationen und Einrichtungen, die sich für die Gestaltung der Landeskultur, den Tier-, Natur- und Umweltschutz und für den Sport einsetzen,

   zusammen.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern sind Jahresbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Jahresbeiträge und die Modalitäten der Abführung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Beitragsordnung festgeschrieben.

§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

- Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung einer Personenvereinigung

- Kündigung der Mitgliedschaft

- Streichung von der Mitgliederliste oder

- Ausschluss

2. Jedes ordentliche Mitglied kann sein Mitgliedschaftsverhältnis durch Kündigung beenden. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des LAV Sachsen-Anhalt e.V.

   bis zum 30.09. des Kalenderjahres gegenüber dem Präsidium zu erklären. Sie wird wirksam zum 31.12. des Jahres.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist.

   Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des  

   Präsidiums über die Streichung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Er ist vom Präsidium auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

4. Bei Feststellen vereinsschädigenden Verhaltens und schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten aus § 6 Ziff. 1 und 2 der Satzung kann das Präsidium den Ausschluss des Mitgliedes    

   beschließen. Der Beschluss ist per Einschreiben zuzustellen. Vor der Beschlussfassung muss das Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der

   Beschluss des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Widerspruch an die Mitgliederversammlung einlegen.

   Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Präsidium einzulegen und binnen zweier Monate nach Zugang des Beschlusses schriftlich zu

   begründen. Das Präsidium hat den begründeten Widerspruch der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen die Rechte aus der

   Mitgliedschaft. Wird der Widerspruch oder seine Begründung innerhalb der Frist schuldhaft versäumt, wird der Ausschluss wirksam.

5. Mitgliedschaftsverhältnisse von fördernden Mitgliedern enden durch einfache Erklärung des Mitgliedes gegenüber dem Präsidium, das dem Antrag durch Beschluss stattgibt.

6. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jegliche Ansprüche an den Landesverband.

§ 9

Finanzielle Mittel des Verbandes

1. Das Präsidium hat jährlich in der ersten Mitgliederversammlung über den Bestand und die Verwendung der finanziellen Mittel des Vorjahres zu berichten und die Ergebnisrechnung des

     abgelaufenen sowie den Finanzplan des laufenden Kalenderjahres zur Bestätigung vorzulegen.

2. Die finanziellen Mittel des Verbandes können gemeinnützigkeits- unschädlich definierten Rücklagen zugeführt werden.

3. Spendenbescheinigungen im Name des Verbandes werden nur durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten für Finanzen ausgestellt.

4. Einzelheiten der Verfügung über die finanziellen Mittel des Verbandes sind im Finanzplan und in der Finanz- und Kassenordnung der Geschäftsstelle des LAV Sachsen-Anhalt e.V. geregelt.

§ 10

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. das Präsidium

3. das geschäftsführende Präsidium

4. der Ehrenrat

6. die Kassenprüfer

§ 11

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Verbandes.

   Sie besteht aus den Vertretern (Delegierten) der Mitgliedsvereine und dem Präsidium. Die Kassenprüfer und der Ehrenrat nehmen mit beratender Stimme teil.

2. Die Vertreter der Mitgliedsvereine werden in ihren Vereinen gewählt. Für je angefangene 1000 registrierte Mitglieder kann ein Vertreter delegiert werden. Die Vertreter verfügen für je

   angefangene 100 Mitglieder über eine Stimme.

3. Stimmberechtigt ist jeder anwesende Delegierte der Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.

4. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich zweimal jährlich statt. Sie wird vom Präsidium einberufen. Die Einladungen an die Mitglieder müssen 6 Wochen vor dem beabsichtigten Termin

   zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder in Schriftform versandt sein.

5. Die Tagesordnung legt das Präsidium fest. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden. Dies gilt nicht für

   Satzungsänderungen.

6. Anträge sind 3 Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung an die Geschäftsstelle des LAV zu übersenden. Die Einbringung von Eilanträgen auf der Mitgliederversammlung ist möglich.

7. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Präsidiums

b) Entgegennahme der Grundzüge des Finanzplanes für das Geschäftsjahr

c) Entgegennahme der Grundzüge des Arbeitsplanes des Verbandes (Jahresterminkalender)

d) Bestätigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Präsidiums

e) Entlastung des Präsidiums

f) Wahl des Präsidiums

g) Beschluss über die Höhe der Jahresbeiträge

h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Landesverbandes

i) Beschlussfassung über die Aufnahme als ordentliches Mitglied von Vereinen, die territorial nicht zum Land Sachsen-Anhalt gehören

j) Beschlussfassung über die Ablehnung einer Aufnahme als ordentliches Mitglied durch das Präsidium

k) Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums

l) Ernennung von Ehrenmitgliedern

m) Wahl von Kassenprüfern

n) Wahl von Mitgliedern des Ehrenrates

o) Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums und der Mitglieder

p) Beschlussfassung über Ordnungen des Verbandes

8. Die Mitgliederversammlungen werden von einem von Präsidenten bestimmten Versammlungsleiter geleitet und vom Schriftführer protokolliert.

9. Vor Beginn der Mitgliederversammlung ist die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

   stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

10. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Der Beschluss ist vom

     Versammlungsleiter unverzüglich festzustellen und der Mitgliederversammlung seinem ganzen Inhalt nach zu verkünden.

11. Für Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

12. Eine Änderung des Zweckes des Landesverbandes oder die Auflösung kann nur mit Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der

     Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Präsidium nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

13. Für die Wahl des Präsidiums, der Kassenprüfer und des Ehrenrates wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters einen Wahlleiter.

14.1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren (Wahlperiode)

   - den Präsidenten

   - einen Vizepräsidenten für Umwelt- und Naturschutz

   - einen Vizepräsidenten für Finanzen

   - einen Vizepräsidenten für Gewässerwirtschaft und Fischereischutz

   - einen Vizepräsidenten für Jugend und Sport

   - den Schriftführer

die Referenten für

   - Gewässerfragen

   - Umwelt- und Naturschutz

   - Angeln

   - Casting

   - Jugendfragen

   - Meeresangeln

   - Öffentlichkeitsarbeit

   - Fischereiaufsicht

Diese gewählten Mitglieder bilden das Präsidium des Verbandes. Das neugewählte Präsidium wählt mit einfacher Mehrheit unter den 4 Vizepräsidenten einen 1. Vizepräsidenten. Das Ergebnis dieser Wahl ist den Mitgliedsvereinen mitzuteilen.

14.2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren

   - 3 Kassenprüfer

   - 5 Mitglieder des Ehrenrates

15. Die Wahl des Präsidiums, der Kassenprüfer und des Ehrenrates gilt als Beschluss mit der Maßgabe offener Abstimmung, Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich

     vereint und nach Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses die Wahl in der Mitgliederversammlung annimmt. Darüber hat sich der Gewählte unverzüglich zu erklären. Bei

     Stimmengleichheit ist ein erneuter Wahlgang erforderlich. Bleibt auch dieser erfolglos, entscheidet das Los.

16. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies beim    

       Präsidium unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In diesem Fall kann die Ladungsfrist gemäß § 11 Nr. 4 auf zwei Wochen abgekürzt werden.

17. Über jede Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

18. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Teilnahme von Gästen und Vertretern der Medien beschließt das Präsidium.

§ 12

Das Präsidium

Aufgaben und Zuständigkeit des Präsidiums

1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den 4 Vizepräsidenten, dem Schriftführer und den Referenten.

2. Es tritt in der Regel im Abstand von 2 Monaten zusammen und wird dazu vom Präsidenten einberufen.

3. Das Präsidium entscheidet im Rahmen der Satzung alle anstehenden Angelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

   Präsidiumsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des amtierenden Vertreters.

4. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Präsidiumssitzungen wird ein Protokoll geführt, welches vom Schriftführer und dem Präsidenten oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.

5. An den Sitzungen des Präsidiums nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.

6. Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung, eine Finanz- und Kassenordnung, eine Veranstaltungsordnung, eine Vergütungsordnung sowie eine Ehrenratsordnung beschließen.

7. Die Präsidiumsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen Auslagen und Aufwendungen (Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen).

   Darüber hinaus können Präsidiumsmitglieder eine angemessene Tätigkeitsvergütung (wie zum Beispiel Sitzungsgelder) sowie Aufwandspauschale erhalten. Über die Höhe der angemessenen

   Tätigkeitsvergütung und Aufwandspauschale entscheidet das Präsidium, wofür es von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Dabei sind die Haushaltslage sowie die finanzielle

   Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen.

8. Präsidiumsmitglieder können Verbandsarbeitnehmer sein und Geschäftsführertätigkeiten übernehmen.

9. Das Präsidium kann Vergütungsregelungen zugunsten für den Verband Tätiger oder Auftretender beschließen.

§ 13

Das geschäftsführende Präsidium

1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den 4 Vizepräsidenten und dem Schriftführer. Dieser Personenkreis hat den Verband nach innen und außen zu repräsentieren.

2. Das geschäftsführende Präsidium tritt auf Veranlassung des Präsidenten oder seines amtierenden Vertreters zusammen, wenn sich dazu zwischen den Sitzungen des Präsidiums die Notwendigkeit

     ergibt.

3. Es entscheidet in Angelegenheiten, die keinen zeitlichen Aufschub dulden oder die wegen ihrer geringen Bedeutung keiner Entscheidung des Präsidiums bedürfen.

4. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Präsidiums werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des amtierenden Vertreters.

   Darüber ist ein Protokoll zu fertigen, welches dem Präsidium zuzuleiten ist.

5. An den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums nimmt der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.

6. Das geschäftsführende Präsidium kann die Teilnahme weiterer Mitglieder anregen, wenn zu treffende Sachentscheidungen dies erfordern.

§ 14

Die Jugend im LAV

1. Der Referent für Jugendfragen arbeitet im Auftrag des Präsidiums. Er führt jährliche  Zusammentreffen mit den Jugendvertretern der Vereine durch. Diese sollten im 3 Quartal eines  

   Jahres stattfinden.


2. Der Referent für Jugendfragen ist für die Bereiche der gemeinsamen sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit und außerschulischen Jugendbildung zuständig.

     Er legt dem Präsidium jährlich ein Konzept für die Jugendtreffen des LAV bis spätestens Oktober für das Folgejahr vor.


3. Der Haushalt für die Jugend im LAV wird im Rahmen der Finanzen des LAV geplant und abgerechnet.

§ 15

Disziplinarrecht

1. Dem Verbandsdisziplinarrecht unterliegen alle Vereine gemäß den Bestimmungen dieser Satzung.

2. Den Gegenstand von Disziplinarmaßnahmen bilden:

   a) Verwarnung

   b) Verweis

   c) Ausschluss aus dem Verband.

3. Der Ausspruch von Disziplinarmaßnahmen (Verbandsstrafen) erfolgt durch das Präsidium.

4. Widersprüche gegen Disziplinarmaßnahmen (Verbandsstrafen) werden durch den Ehrenrat behandelt und als Entscheidungsvorschlag dem Präsidium vorgelegt.

§ 16

Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat des Verbandes besteht aus 5 Mitgliedern, die durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.

2. Der Ehrenrat ist tätig als Schieds- und Auszeichnungsausschuss.

3. Der Ehrenrat arbeitet auf der Grundlage der Ehrenratsordnung.

§ 17

Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch das Präsidium. Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht die Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben die Kassenprüfer den Jahresabschluss zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Vizepräsident für Finanzen zu informieren. Das Ergebnis der Prüfung ist auf der Mitgliederversammlung vorzustellen.

§ 18

Geschäftsstelle

1. Zur Erledigung seiner Aufgaben betreibt der Verband eine Geschäftsstelle.

2. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer geleitet.

   Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Präsidium rechenschaftspflichtig und unterliegt deren Kontrollpflicht.

3. Einstellung, Entlassung und Veränderungen der Beschäftigungsbedingungen des Geschäftsführers bedürfen der Entscheidung des Präsidiums.

4. Über Einstellung und Entlassung weiterer Mitarbeiter und deren Beschäftigungsbedingungen entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Die Kostenplanung und Abrechnung für die

   Geschäftsstelle ist Bestandteil des Jahresberichtes des Präsidiums.

5. Die Arbeitsweise der Geschäftsstelle einschließlich der Vertretung des Geschäftsführers regelt sich nach der Geschäftsstellenordnung.

§ 19

Gewässerfonds

1. Der Verband hat einen gemeinsamen Gewässerfonds.

2. Dieser Gewässerfonds sichert den in den Mitgliedsvereinen des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. organisierten Anglern das freizügige Angeln.

3. Die Bildung, Nutzung, Finanzierung, Pflege und Erhaltung regelt die Ordnung über den gemeinsamen Gewässerfonds.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, alle von ihnen genutzten Gewässer in den gemeinsamen Gewässerfonds einzubringen. Vereine, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können nach § 8

   dieser Satzung belangt werden.

§ 20

Auflösung

1. Im Falle der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Angelfischerverband e.V. (DAFV), der es unmittelbar und    

   ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

2. Wird mit der Auflösung des Verbandes nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verband angestrebt, wobei die unmittelbare    

   ausschließliche Verfolgung des bisherigen Verbandszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Verbandsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 21

Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. (LAV) werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) persnenbezgeneDaten über persönliche und sachliche Verhältnisse von Verbandsmitgliedern der Mitgliedsvereine im LAV verarbeitet.

  1. Über die zu seiner Person gespeicherten Daten hat jeder Mitgliedsverein, Mitgliedsverband und Einzelmitglied der Mitgliedsvereine und Mitgliedsverbände das Recht auf:

   - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

   - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO

   - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO

   - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO

   - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

   - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO

  1. Den Organen des LAV, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt,

   - personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten,

   - bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonstig zu nutzen.

       Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem LAV hinaus.

  1. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt das geschäftsführende Präsidium einen Datenschutzbeauftragten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

§ 22

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Landesverbandes.

Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.11.2018 in Magdeburg beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 05.04.2003 in der Fassung der Änderungen vom 13.11.2004, 12.04.2008, 20.11.2010 und 09.11.2013 tritt außer Kraft.

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