Die Wasserkraftnutzung gehört zu den ältesten Energienutzungen des Menschen. Die Entwicklung vieler Siedlungsstandorte steht in enger Beziehung mit der Einrichtung und dem Betrieb einer Wassermühle in der regionalen Vorflut.
Dabei vollzog sich die Mühlnutzung anfangs zumeist saisonal und nur auf einen Teil des Abflusses bezogen. Den Fischen verblieben Passagewege bzw. Phasen ohne Beeinflussung des Abflussgeschehens. Konstruktionsformen wie das unterschlächtige Wasserrad oder die Schiffsmühle ließen den Fischen immer einen Weg.
Das hat sich heute wesentlich verändert. Heute geht es bei der Nutzung der Wasserkraft in erster Linie um die möglichst vollständige Nutzung des abfließenden Wassers für die Erzeugung von Strom. Dabei hat die Turbine das Wasserrad abgelöst.
Der Weg für den Fisch wird damit immer mehr zu einem Weg durch die Turbine. Die damit verbundene Schädigungsgefahr muss wohl nicht weiter erörtert werden.
Viele Lösungsansätze, die Fische schadlos an den Turbinen vorbei zu führen, haben gewisse Effekte gezeigt, konnten aber einen vollständigen Fischschutz nicht gewährleisten. Insbesondere in Phasen hohen Abflusses, die vielfach mit den Wanderzeiten der Fische korrelieren, verbleibt ein hohes Schadensrisiko.
Betrachtet man dazu die neuen Forderungen, insbesondere der Europäischen Union, in Form der Wasserrahmenrichtlinie (Ziel: Erreichen eines guten ökologischen Zustands) oder der FFH – Richtlinie (Verschlechterungsverbot) sowie der Aalschutzverordnung wird offensichtlich, dass hinsichtlich der Wasserkraftnutzung massiver Positionierungs- und Reaktionsbedarf besteht.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Zunächst einmal sind damit Neuanlagen zur Wasserkraftnutzung vom Grundsatz her in Frage zu stellen, da sie mit einer Erweiterung des Schädigungspotentials nicht nur für den Fischbestand der Gewässer verbunden sind. Dies vereinbart sich nicht mit den Forderungen nach der Entwicklung guter ökologischer Verhältnisse und der Förderung der Biodiversität. Gefährdete Arten wie der Europäische Aal werden
einem erweiterten Schädigungspotential ausgesetzt und die Programme zur
Wiederansiedlung von Lachs und Stör negativ beeinflusst.
Oftmals stehen auch der Erstellungsaufwand für die Anlage und die erzielbare Energiemenge in keinem sinnvollen Verhältnis zueinander. Erst spezielle Förderungen (EEG) lassen unter dem Strich auf dem Papier derzeit Rentabilität entstehen.
An vorhandenen Anlagen mit bestehenden “Altrechten“ kann natürlich nur der neueste Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich des Fischschutzes Maß der Dinge, d.h. der umzusetzenden Forderungen sein. Dabei ist ein Nachweis für die Funktionstüchtigkeit der Fischschutzvorrichtungen erstellen zu lassen und eine ständige Wartung der Anlagen abzusichern.
Es kann nicht sein, dem fischereilichen Bewirtschaftern die Hegeverpflichtung für das Gewässer und den Fischbestand zu übertragen und gleichzeitig Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern (EEG), die diesen Bereich negativ beeinflussen, schon gar nicht, wenn damit zusammen hängende Sanktionen (Fangverbote) sich allein auf den Fischereiausübungsberechtigten auswirken und dieser keine Handhabe gegen den Verursacher der Schädigungen hat, wobei letzterer dabei obendrein auch noch gesichert Einnahmen erzielt.
Letztlich wird der Betroffene noch zum einzigen Sanktionierten.
Hier gilt es umzudenken. Wir gehen mit dem Erbe unserer Kinder und
Kindeskinder um ! ! !
Die natürlichen Voraussetzungen in Deutschland werden die Energieanforderungen der Zukunft nicht über die Wasserkraftnutzung lösen lassen.
Ordnen wir diese Energiequelle entsprechend ein ! ! !
Opfern wir nicht das Erreichte bei Lachs, Meerforelle, Aal und Stör ! ! !
Wir haben es geschafft, unsere Gewässer wieder zu weitgehend intakten Lebens- und Erlebnisräumen zu entwickeln – bringen wir diese Errungenschaft nicht erneut in Gefahr ! ! ! Es geht um uns, unsere Kinder und unsere Heimat – es lohnt sich, dafür Verantwortungsbewusstsein zu zeigen.
Das geht jeden an ! ! !
Material
• Wasserrahmenrichtlinie der EU
• FFH – Richtlinie der EU
• Aal – Verordnung der EU