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Verfügung des Landesverwaltungsamtes

über die Festlegung von Gewässerabschnitten der

Salmonidenregion im Oberlauf von Fließgewässern des Landes Sachsen-Anhalt

Aufgrund der Ziffer 20.2 der Ausführungsbestimmungen zum Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AB-FischG), RdErl. des MLU vom 20.10.2006 – 64.6540 (MBl. LSA 2006, S. 698), geändert durch RdErl. des MLU vom 01.10.2013 – 64.6540 (MBl. LSA 2013, S. 608) wird verfügt:

Die nachfolgend genannten Gewässerabschnitte von Fließgewässern, in denen autochthone Bestände von Forellen oder Äschen vorkommen,

werden zu Salmonidengewässern erklärt:

Altmarkkreis Salzwedel

  • Jeetze von Quelle bis 500 m unterhalb der Wassermühle Jeeben
  • Tangelnscher Bach
  • Dumme von Quelle bis Böddenstedter Mühle
  • Alte Dumme
  • Harper Mühlenbach
  • Milde von der Neuemühle oberhalb Kenzendorf bis zur Einmündung des Laugebaches einschließlich der Zuflüsse Weteritzbach, Laugebach
  • Kakerbecker Mühlenbach/ Bäke vom Bachverbauungsteich Schwiesau bis Mündung in die Untermilde

Landkreis Stendal und Landkreis Börde

  • Beeke oder Mühlenbach von Quelle bis zur Mündung in den Sandbeiendorfer Tanger
  • Riole von Landesgrenze nach Niedersachsen bis zur Mündung in die Aller
  • Sägemühlenbach und Große Renne von Quelle bis Schlossteich Flechtingen (ohne Bachverbauungsteiche)

Landkreis Jerichower Land

  • Ihle von Quelle bis Stadtgrenze Burg
  • Dreibach/Gloine einschließlich Ringelsdorfer Bach und sonstige Zuflüsse

Landkreis Harz

  • Bode von Zusammenfluss Kalte und Warme Bode bei Königshütte bis zur Einmündung des Mühlgrabens Ditfurt mit Ausnahme der Talsperren und der Stadtstrecke Quedlinburg von Straßenbrücke Quedlinburg - Quarmbeck bis Krankenhaus
  • Kalte Bode einschließlich Zuflüsse (ohne Talsperre Mandelholz)
  • Warme Bode einschließlich Zuflüsse
  • Rappb ode und Hassel einschließlich Zuflüsse (ohne Talsperren und Bachverbauungsteiche)
  • Luppbode einschließlich Zuflüsse
  • Bodezuflüsse, die zwischen Thale und Wegeleben einmünden
  • Holtemme einschließlich Zuflüsse (ohne Talsperre Zillierbach) bis zur Kreisgrenze Harzkreis – Bördekreis
  • Selke einschließlich Zuflüsse mit Ausnahme des nördlichen Selkeabschnitts zwischen Kreisgrenze Harzkreis - Salzlandkreis und Mündung in die Bode (ohne Talsperren und Bachverbauungsteiche)
  • Ilse einschließlich Zuflüsse (ohne Bachverbauungsteiche)
  • Ecker einschließlich Zuflüsse (ohne Talsperre)
  • Oker

Salzlandkreis

  • Selke im Kreisgebiet
  • Wipper von Kreisgrenze Mansfeld - Südharz bis Straßenbrücke Klein Schierstedt einschließlich Eine und sonstige Zuflüsse (ohne Bachverbauungsteiche)

Landkreis Mansfeld - Südharz

  • Wipper und Eine im Kreisgebiet einschließlich Zuflüsse (ohne Talsperren und Bachverbauungsteiche)
  • Helme von Landesgrenze zwischen Sachsen-Anhalt und Thüringenbis Straßenbrücke Kelbra (ohne Talsperre Kelbra)
  • Thyra mit Zuflüssen
  • alle sonstigen links seitigen Zuflüsse der Helme im Kreisgebiet
  • Weida von Kreisgrenze zum Saalekreis bis Mündung in den Mittelgraben

Saalekreis

  • Weida und Querne im Kreisgebiet

Landkreis Anhalt-Bitterfeld

  • Lindauer Nuthe von Straßenbrücke Lindau – Quast bis zur ehemaligen Ketschhauer Mühle in Zerbst einschließlich Grimmer Nuthe und sonstiger Zuflüsse
  • Boner Nuthe von Ragösen bis zu den drei Brücken in Zerbst (ohne Bachverbauungsteiche)

Landkreis Wittenberg und Stadt Dessau-Roßlau

  • Rossel von Quelle bis Mündung in die Elbe
  • Griebower Bach von Quelle bis Mündung in die Elbe
  • Olbitzbach von Quelle bis Mündung in die Elbe
  • Wörpener Bach von Quelle bis Mündung in die Elbe Burgenlandkreis
  • Wethau mit Zuflüssen von Landesgrenze bis Mündung in die Saale
  • Aga mit Zuflüssen von Landesgrenze bis Mündung in die Weiße Elster
  • Biberbach von Quelle bis Mündung in die Saale einschließlich Zuflüsse

In den oben genannten Gewässern der Salmonidenregion darf nach § 1a der Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA vom 11.

Januar 1994, GVBl. LSA, S. 16, zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. März 2013, GVBl LSA, S. 110) der Friedfischfang

mit der Friedfischhandangel nicht ausgeübt werden.

Diese Verfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes in Kraft.

Halle (Saale), den 9.5.2014

Pleye

Präsident

 

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