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Sehr geehrte Frau Scholtbach, die Stadt Jessen (Elster) plant an einem vom DAV gepachteten Gewässer (Jessener Bad) einen Hundestrand einzurichten. Wie verträgt sich das mit der Gewässerordnung des DAV? Müssen die Jessener Angler das dulden?
Für eine zeitnahe Antwort bin ich sehr dankbar
Ute Otto
Redakteurin Mitteldeutsche Zeitung
Redaktion Jessen
03537/204716

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Sehr geehrte Frau Otto,
bei dem von Ihnen als „Jessener Bad“ bezeichneten Gewässer müsste es sich m. E. um das Gewässer „Neues Bad bei Jessen“, mit der Gewässerkennnummer K-V-N 8-250-04 und der Größe von 3,19 ha handeln; Quelle Gewässerverzeichnis Landesanglerverband e. V. (LAV).
Das Anliegen der Stadt Jessen, am Gewässer einen Hundestrand einzurichten, trägt m. E. eine Menge Konfliktpotential in sich, weil Angler, so diese beispielsweise einen Hund mitführen, diesen unter Verweis auf Ziffer 2 Gewässerordnung anzuleinen haben. Zitat Gewässerordnung LAV…“Dafür sind Verantwortungsbewusstsein, Disziplin, gegenseitige Rücksicht-nahme und Vorsicht Grundvoraussetzungen. Hunde müssen angeleint geführt werden. Bei Kontrollen sind alle Hunde außerhalb des Angelbereiches zu führen und zu befestigen.“
Wie soll es unter gegenseitiger Rücksichtnahme möglich sein, dass sich Angler und Hundebesitzer, die unterschiedlichsten Interessen am Gewässer nachgehen, auf Dauer verstehen?
Der Angler stellt Fischen nach, dazu braucht er Ruhe. Hundehalter animieren beispielsweise ihre Vierbeiner gern mit Apportierhölzern zur Bewegung. Werfen sie die Dinge ins Wasser ist es mit der Ruhe vorbei. Dieses Beispiel ist nicht aus der Luft gegriffen, sondern Realität an vielen Gewässern.
Und mit dieser Auffassung stehe ich keinesfalls allein da.
Unter Bezug auf das Fischereigesetz Sachsen-Anhalt (FischG) hat die Stadt Jessen den Anglern das Fischereiausübungsrecht am Gewässer „Neues Bad bei Jessen“ verpachtet. Die Stadt stellt sich mit der Verpachtung u. a. von der Hege und Pflege des Gewässers frei. Verpachtet bedeutet weiterhin, dass die Angler einen Pachtzins zahlen. Darüber hinaus verwenden sie eigene Beitragsmittel - keine Steuermittel -, um das Gewässer entsprechend fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.
Unter Verweis auf die Ordnung über den allgemeinen Gewässerfonds des LAV haben die Angler jährlich mindestens vier Arbeitsstunden für die Gewässerpflege zu leisten oder einen finanziellen Ausgleich zu leisten, wenn sie es nicht taten. Dass dies von den Anglern alles ehrenamtlich durchgeführt wird, möchte ich der Vollständigkeit halber erwähnen.

Saubere und attraktive Gewässer wecken aber auch Begehrlichkeiten…
Unter Bezug auf § 14 Grundsätze FischG, Ziffer (4) tragen all diese Maßnahmen dazu bei, die gesetzlichen Forderungen (…Die im und am Gewässer lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften darf nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden und der Zustand des aquatischen Ökosystems darf nicht verschlechtert werden.) mit Leben zu erfüllen.
Sehe ich mir auf der Homepage der Ortsgruppe Jessen e.V. die zwei Fotos vom Gewässer „Neues Bad bei Jessen“ an, drängt sich eine weitere Frage auf, nämlich die, was passiert in der Brutzeit der Vögel, wenn Hunde unangeleint durch das Röhricht streifen?
Angler wissen, dass sie sich vom 01.03 bis 30.09. jeden Jahres unter Bezug auf § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen, Bundesnaturschutzgesetz, so zu verhalten haben, dass wild lebende Tiere nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden dürfen.

Wissen das auch die Hundehalter und deren frei laufende Vierbeiner an diesem naturbelassenen Gewässer?

Fragen Sie ggf. einen x-belieben Angler, der seine Ruten ausgelegt hat, was er von freilau-fenden Vierbeinern hält, die ihn an seinem „Angelplatz“ besuchen.

Sehr geehrte Frau Otto, warum wir Angler mit Hundehaltern an einem, an uns verpachteten Gewässer Interessenskonflikte sehen, habe ich versucht kurz darzulegen. Meine Darlegungen erheben allerdings nicht den Anspruch auf Vollständigkeit.
Noch ein abschließender Gedanke; würde die Stadt Jessen das Vorhaben „Hundestrand“ umsetzen wollen, müsste m. E. auch die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Jessen (Elster) modifiziert werden. Auf § 1 Ziff. 4 und § 4 Ziff. 2 der gültigen Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Jessen (Elster) wird verwiesen.
Warum die Stadt Jessen, aus dem fernen Magdeburg * gesehen, jetzt Dinge ändern möchte, die die letzten 26 Jahre offensichtlich recht gut funktioniert haben, nein, der Sinn dieses Verwaltungshandelns ist auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar.
Sieht man zu diesem Thema kurz im World Wide Web nach, drängt sich der Verdacht auf, dass ein Kommunal- und Landespolitiker die Hundehalter in der Stadt Jessen als potentielle Wähler für sich entdeckt haben könnte und nun verstärkt Lobbyarbeit für diese „Wählergruppe“ leisten wolle. Bleibt zu hoffen, dass dem nicht so ist…

Halle/ Magdeburg, 21.01.2017

Mit freundlichen Grüßen.
Harald Rohr
Vizepräsident
Gewässerwirtschaft u. Fischereischutz
Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e. V.
* in dieser wohne ich

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