Im § 5 - Versagung der Zulassung ist geregelt:
„(1) Die Zulassung zur Fischerprüfung ist zu versagen, wenn:
…..
……
3. der Minderjährige zum Zeitpunkt der Prüfung das 14. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat“
Wir bitte daher um Prüfung des Punktes 3 zu § 5 Abs.1 der Prüfungsordnung und schlagen vor, diesen wie folgt zu ändern:
„3. der Minderjährige im Prüfungsjahr das 14. Lebensjahr vollendet“
Begründung
Grundlage der Fischereiprüfungsordnung bildet das Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der aktuellen Fassung vom 31. August 1993 - zuletzt geändert am 18. Januar 2011.
§ 28 Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis.
§ 29 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Friedfischfischereischein regelt im Absatz 1, dass:
(2) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben,
darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden.
Hier bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Erteilung – also Aushändigung - des Fischereischeins als Mindestanforderung das 14. Lebensjahr vollendet sein muss.
Aus dieser Regelung ist nicht ersichtlich, dass dies auch auf den Zeitpunkt der Fischereiprüfung abzustellen ist. Wäre dies aber Wille des Gesetzgebers gewesen, so hätte er dies im Gesetz anders verankert.
Daher stellt die Regelung in der Fischeiprüfungsordnung höhere Anforderungen als der Gesetzgeber dies vorgesehen hat.
Die Prüfungstermine für das Jahr 2017 sind im Internet (Prüfungstag 24.01.2017) durch das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Danach besteht nur im Zeitraum vom 04. März bis 04. April 2017 die Möglichkeit zur Ablegung der „Fischerprüfung“ an verschiedenen Prüfungsorten in Sachsen-Anhalt.
Weitere Termine für die Ablegung der „Fischerprüfung“ sind für 2017 nicht vorgesehen.
Dieses enge Zeitfenster, bedingt durch die Stichtagsregelung in der Fischereiprüfungsordnung, benachteiligt die Prüflinge, deren 14. Geburtstag nach dem letzten Prüfungstermin in 2017 liegt.
Somit haben sie nach derzeitiger Prüfungsordnung nur die Möglichkeit, ihre Fischereiprüfung im Folgejahr abzulegen.
Nach der von uns vorgeschlagenen Änderung in Ziffer 3 könnte der Prüfling seine Prüfung bereits vor der Vollendung des 14. Lebensjahres ablegen. Die Aushändigung des Fischereischeins erfolgt aber nach den Festlegungen in § 29 Fischereigesetz.
Ich möchte Sie daher bitten, die Fischereiprüfungsordnung auf den Prüfstand zu stellen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie meine Argumentation nachvollziehen und letztendlich im Erlasswege § 5 As.1 Ziffer 3 Fischereiprüfungsordnung vorläufig neu regeln würden.