Mitteilung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. - 07.11.2015 -
http://www.lsa.lav-sachsen-anhalt.de/images/pdf/aktuell/2015/Mitteilung_des_Landesanglerverbandes_Sachsen-Anhalt.pdf
Änderung der Gewässerordnung untersagt gewerbliche Nutzung der Gewässer des Gewässerfonds des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
Am Samstag, dem 07.11.2015, trafen sich die Vertreter der über 40.000 in den Vereinen desLandesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V. organisierten Angelfischer zur 44. Mitgliederversammlung des LAV in Magdeburg.
Mit überwältigender Mehrheit wurde die nachstehende Änderung der Gewässerordnung des LAV Sachsen-Anhalt e.V. beschlossen.
Einfügung in 4.9. „Sonstige Regelungen“ der Gewässerordnung
Eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der in den Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebrachten Gewässer ist nicht gestattet bzw. unzulässig.
Dies trifft insbesondere auf Veranstaltungen wie z.B. das Angelguiding zu.
In diesemZusammenhang wird auch auf den § 1 des Tierschutzgesetzes verwiesen.
Für gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzungen dürfen keine Fischereierlaubnisscheine - allgemein als Gastkarten bezeichnet - erteilt werden; Mitglieder
dürfen die ihnen erteilteFischereierlaubnis in Sachsen-Anhalt nicht dafür nutzen.
Begründung:
Immer häufiger werden an unseren Gewässern Personen angetroffen, die die Angelfischerei aus gewerblichen Gründen ausüben - sogenannte Angelguids (Angelführer). Diese bieten gegen hohe Gebühren anderen Anglern an, ihnen zum Fang von Trophäenfischen zu verhelfen. Das widerspricht jeglicher ordnungsgemäßer Fischereiausübung und ist auch aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten kritisch zu betrachten.
Als anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband sind wir gehalten, uns mit nicht fischerei- und tierschutzrechtskonformen Varianten der Fischereiausübung und irreführenden Darstellungen zum Angeln auseinander zu setzen und uns ggf.von diesen zu distanzieren.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. invollem Umfang aus Mitgliedsbeiträgen finanziert und durch Arbeitsleistungen der Mitglieder gepflegt wird. Die dadurch geschaffenen, günstigen Bedingungen werden durch die Angelguids zum persönlichen Vorteil genutzt.
Vereine angrenzender Bundesländer haben das kommerzielle Angelguiding an ihren Gewässern bereits untersagt, so dass dieser Personenkreis nun vermehrt in Sachsen-Anhalt anzutreffen ist.
Auszug aus der Gewässerordnung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt.e.V. ( http://www.lav-sachsen-anhalt.de/index.php/gewaesser-wirtschaft/gewaesserverzeichnis/gewaesserordnung )
4.9 Sonstige Regelungen
Beim Angeln kann ein Schutzschirm, ein Schutzschirm mit Überwurf (Wetterschutz) benutzt werden. Das Zelten bzw. Campen an Angelgewässern ist erlaubnispflichtig und darf nur auf dafür vorgesehenen Flächen erfolgen. Die Anfahrt an die Gewässer und das Parken muss auf dafür freigegebenen Straßen, Wegen und Parkplätzen erfolgen. Der Beschilderung an den Gewässern ist unbedingt Folge zu leisten.
Das Füttern wildlebender Fische ist verboten. Eine Anfütterung zum Zwecke des Fischfangs ist nur während dessen Ausübung gestattet. Geringe Mengen Lockfutter bei der Ausübung der Angelfischerei widersprechen außerhalb von Schutzgebieten nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Fischerei.
Eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung der in den Gewässerfonds des LAV Sachsen-Anhalt e.V. eingebrachten Gewässer ist nicht gestattet bzw. unzulässig.
Dies trifft insbesondere auf Veranstaltungen wie z.B. das Angelguiding zu. In diesem
Zusammenhang wird auch auf den § 1 des Tierschutzgesetzes verwiesen.
Für gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzungen dürfen keine Fischereierlaubnisscheine
- allgemein als Gastkarten bezeichnet - erteilt werden; Mitglieder dürfen die ihnen erteilte
Fischereierlaubnis in Sachsen-Anhalt nicht dafür nutzen.