GVBI. LSA Nr.36/2021, ausgegeben am 23. 9. 2021
Dritte Verordnung zur Änderung der Fischerprüfungsordnung.
Vom 13. September 2021.
Aufgrund des § 31 Abs. 2 Satz 5 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBI. LSA S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 07. Juli 2020 (GVBI. LSA S. 372, 375), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBI. LSA S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 01. Juni 2021 (MBI. LSA S. 353), wird verordnet:
§ 1
Die Fischerprüfungsordnung vom 14. November 1994 (GVBI. LSAS. 998), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2018 (GVBI. LSA S. 240), wird wie folgt geändert:
1.
§ 14a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Abnahme der Jugend- und Firdfischfischerprüfung dfolgt durch die Angelvereine, denen die obere Fischereibehörde nach § 15b die Durchführung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung übertragen hat."
2.
Demn § 15b Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die Lehrgangstermine sind der Fischereibehörde mindestens zwei Wochen vor Beginn mitzuteilen. Die Fischereibehörde kann sie mit den Kontakdaten der Lehrgangsdurchführenden öffentlich bekanntmachen."
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Dalbert