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Rückkehr der Wanderfisch

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Minister Dr. Habeck,

Bezug nehmend auf Ihre Rede im Landtag vom 13. Oktober 2017 zum Angelverbot im Fehmarnbelt.
Mit Verwunderung haben wir Ihre Äußerungen zur Kenntnis genommen. Wir können Ihre Argumentation nicht im Geringsten nachvollziehen, u.a. weil Sie im Februar 2016 noch mit Ihrer Aussage „beim Angelverbot schießt der Bund echt über das Ziel hinaus“ Verständnis für die Kapitäne der Hochseeangelschiffe und dem Angeltourismus geäußert haben und in den Natura 2000-Gebieten der Schleswig-Holsteinischen Küstengewässern Schleswig-Holstein auf Verbote verzichten und dort auf freiwillige Vereinbarungen setzen wollten.
Beginnen wir mit dem Anfang Ihrer Rede.
Sie haben angeführt, dass es einen Konflikt zwischen Fischern und Anglern gebe. Wir möchten Sie gerne darüber informieren, dass sich die Fischer bereits im April 2017 solidarisch mit uns Anglern im Kampf gegen das Angelverbot gezeigt haben. Im Juni 2017 hat der Präsident des Deutschen Fischereiverbandes. Holger Ortel, dieses noch einmal öffentlich in Heiligenhafen untermauert. Zudem wurde unser Bootskonvoi im Rahmen der Anglerdemo 2.0 nicht nur von Fischereifahrzeugen unterstützt, sondern auch noch durch die Geschäftsführer der örtlichen Fischereigenossenschaften. Insofern weisen wir Ihre Aussage zu einem Konflikt zwischen Fischern und Anglern in diesem Fall zurück!
Das Sie Ihre Aussagen noch mit dem Verteilungskampf zwischen Fischern und Anglern um den Dorsch – der sich Ihrer Meinung nach in einem erbärmlichen Zustand befindet – versuchen zu unterstreichen, ist unpassend, da Fangmengen und der Dorschbestand nicht mit dem Angelverbot im Zusammenhang stehen. Da die Entscheidungskompetenz über Managementmaßnahmen der Meeres-Freizeitfischerei bei Unterschreitung der Referenzwerte formal von den den europäischen Mitgliedsstaaten an die Kommission (besser den Ministerrat) übertragen wird, sind wir beim Westdorsch bereits in der Situation, dass die Freizeitfischerei Teil des Fischereimanagements der Ostsee ist und somit keiner weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen bedarf. Somit ist die Argumentation Dorschschutz im Zusammenhang mit der NSGFmbV nicht zulässig. Daraus wird zudem deutlich, dass entgegen Ihrer Aussage die Regulierung der Freizeitfischerei nicht durch den Bund mangels Zuständigkeit stattgefunden hat, sondern durch eine EU Verordnung eingeschränkt wurde. Im Übrigen erholt sich der Dorsch laut ICES in Kopenhagen deutlich schneller als erwartet. Der Bestand wird sich voraussichtlich bereits 2018, spätestens 2019 innerhalb der sicheren Bestandsgrenzen befinden.
Können Sie uns Ihre Behauptung, dass die „Kutterangelei“ ein Drittel bis zur Hälfte der gesamten Küstenfischerei in der Ostsee ausmacht mit einer Quelle belegen?
Auch kommen die Minderfänge der Angler nicht den Beständen zu Gute, sondern das Baglimit wurde laut Wissenschaft und Politik aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit eingeführt, d.h. eine Umverteilung von der Freizeitfischerei auf die Quoten der – zumeist dänischen – kommerziellen Fischerei.
Des Weiteren führen Sie an, dass der Schutz der verbliebenen 23% Angelverbotszone notwendig sei, da es sich dort speziell um die Riffe handelt, in denen die Rückzugsgebiete der Fische liegen. Sind das Fische, die ausschließlich von Anglern gefangen werden oder warum ist die kommerzielle Fischerei in dieser Zone weiterhin erlaubt?
Der Leiter des Thünen-Institut für Ostseefischerei Herr Dr. Zimmermann hat vor Kurzen gegenüber den Lübecker Nachrichten deutlich gemacht, dass ein Verbot  der Freizeitfischerei aus seiner fachlichen Sicht nicht zielführend ist. Wodurch belegen Sie Ihre Aussage?
Auch sind Schutzgebiete als Fischereimanagement-Instrumente nicht nützlich, wenn sie nicht sehr groß sind und der fischereiliche Aufwand proportional zur geschlossenen Fläche reduziert wird.
Dorsche sind außerhalb der Laichzeit außerdem sehr mobil, wandern also durch Schutzgebiete schnell durch. Insgesamt erscheint die westliche Ostsee einfach zu klein, um hier Nullnutzungszonen mit dem Ziel der Forderung des Fischereimanagements einzurichten. Andere Managementansätze sind hier sinnvoller. Das betrifft jedoch nicht die Freizeitfischerei, sondern die Fischerei insgesamt!
2016 haben Sie in einem Interview gesagt, dass „ein Verbot nicht gerechtfertigt sei, da Köder und Fanggeräte der Angelfischerei den Meeresboden kaum berühren. Davon geht keine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele von Lebensraumtypen aus.“
Daraus resultieren für uns folgende Fragen:
1.       Auf welchen neuen wissenschaftlichen Fakten beruht Ihre geänderte Sichtweise?
2.       Können Sie uns sagen, in welcher Weise die Schutzgüter im Fehmarnbelt durch Angler gefährdet werden?
3.       Bitte nennen Sie uns die Störfaktoren - in abnehmender Reihenfolge - die die Schutzgüter im Fehmarnbelt gefährden?
4.       Verlangt die EU explizit die Ausweisung von Naturschutzgebiet zur Sicherung der Natura-2000-Gebiete oder wären auch anderen Maßnahmen geeignet um die          Anforderungen der EU zu erfüllen?
5.       Kann Deutschland durch die neue Verordnung „NSGFmbV“ ein Vertragsverletzungsverfahren abwenden?
6.       Wäre es möglich gewesen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ohne ein Angelverbot im Fehmarnbelt zu verhindern?
7.       Müssen wir durch die beschlossene „Strategie zur Erhaltung der Biodiversität“ weitere Angelverbote in Schleswig- Holstein befürchten?
8.       Haben Sie sich darüber informiert, wo sich die Fanggründe der schleswig-holsteinischen Fischer und Angler befinden? Wenn ja, mit wem haben Sie gesprochen?
9.       Können Sie uns neue wissenschaftliche und zugleich haltbare Nachweise liefern, die ein Angelverbot im Fehmarnbelt begründen? Die bisherigen Begründungen haben wir ja bereits mehrfach wissenschaftlich widerlegt.
Wir möchten Sie bitten, unsere Fragen bis zum 01.November 2017 zu beantworten. Gerne möchten wir unsere Fragen und Ihre Antworten veröffentlichen.
Für Ihre Antwort bedanken wir uns im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen
Lars Wernicke
Initiative Anglerdemo

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