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Brüssel, den 30.5.2018
COM(2018) 368 final
2018/0193 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EU ROPÄISCHENPARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.  768/2005, (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1005/2008 des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1139 des  Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereiaufsicht

Drucksache 282/18

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
Gründe und Ziele des Vorschlags
Mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) soll sichergestellt werden, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens vereinbar ist. Der Erfolg der GFP hängt in hohem Maße von der Umsetzung einer wirksamen Überwachungs- und Durchsetzungsregelung ab.
Die Maßnahmen zur Einführung einer Fischereikontrollregelung der Union, mit der die Einhaltung der Vorschriften der GFP sichergestellt werden soll, sind in vier verschiedenen Rechtsakten dargelegt:

1) in der Fischereikontrollverordnung,
2) in der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA,)
3) in der Verordnung über ein System zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Verordnung) und
4) in der Verordnung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten.

Mit diesem Vorschlag soll die Fischereikontrollregelung der Unionüberarbeitet werden; ausgenommen davon ist die kürzlich überarbeitete SMEF-Verordnung.
Mit Ausnahme der kürzlich überarbeiteten Verordnung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten war die derzeitige Fischereikontrollregelung der Union vor der reformierten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) erstellt worden und ist somit nicht vollständig mit dieser kohärent. Zudem spiegelt die Regelung Überwachungsstrategien, Methoden und Herausforderungen von vor über zehn Jahren wider und ist nicht dafür gerüstet, den aktuellen und künftigen Erfordernissen hinsichtlich Fischereidaten und Flottenüberwachung wirksam Rechnung zu tragen, um mit der stetigen Entwicklung von Fangmethoden und Fangtechniken Schritt zu halten und moderne und kosteneffizientere Überwachungstechnologien und Datenaustauschsysteme zu nutzen.
Außerdem werden in der derzeitigen Regelung kürzlich verabschiedete neue und moderne politische Strategien der Union wie die Strategie für Kunststoffe, die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und die internationale Meerespolitik nicht berücksichtigt.
............................

Der Verordnungsentwurf enthält auch die nachfolgenden, restriktiven und völlig überzogene Kontrollregelungen für Meeresangler.

Artikel 55 erhält folgende Fassung: „Artikel 55
Freizeitfischerei
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.
Zu diesem Zweck verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
(a) Sie führen ein Registrierungs- oder Lizenzsystem ein, um die Anzahl der an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen zu überwachen, und

(b) sie erheben Daten zu Fängen aus diesen Fischereien durch Fangmeldungen oder andere Datenerhebungsmechanismen auf der Grundlage einer Methode, die der Kommission mitgeteilt wird.
(2) In Bezug auf Bestände, Bestandsgruppen und Arten, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union für die Freizeitfischerei unterliegen, verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:
(a) Sie stellen sicher, dass die an der Freizeitfischerei beteiligten natürlichen und juristischen Personen für diese Bestände oder Arten die Fänge aufzeichnen und den zuständigen Behörden täglich oder nach jeder Fangreise elektronisch Fangerklärungen übermitteln, und

(b) sie führen zusätzlich zum Registrierungs- oder Lizenzsystem für natürliche und juristische Personen nach Absatz 1 ein Registrierungs-oder Lizenzsystem für Schiffe ein, die in solchen Freizeitfischereien eingesetzt werden.
(3) Der Verkauf von Fängen aus der Freizeitfischerei ist untersagt.
(4) Die nationalen Kontrollprogramme nach Artikel 93a umfassen spezifische Kontrolltätigkeiten in Bezug auf die Freizeitfischerei.
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen:
(a) die Registrierungs- oder Lizenzsysteme für die Freizeitfischerei für bestimmte Arten oder Bestände;

(b) die Erhebung von Daten sowie die Aufzeichnung und Übermittlung der Fangdaten;

(c) die Ortung der für die Freizeitfischerei eingesetzten Schiffe und

(d) die Kontrolle und Markierung von Fanggerät, das in der Freizeitfischerei verwendet wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 119 Absatz 2 erlassen.
(6) Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden.“

Liebe Anglerinnen und Angler in Deutschland
Sollten diese Regelungen unverändert in Kraft treten, ist zu befürchten dass weitere Restriktionen folgen werden.

Hier nun der Link zur Drucksache

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